Die Urkunde von 1010

In einer Urkunde vom 16. April 1010 verfügt König Heinrich II, dass dem Kloster Polling Besitzungen an sieben Dörfern, darunter auch am Dorf „Ubingun“ zurückgegeben werden soll. Diese Urkunde, die oben ausschnittweise dargestellt wird, ist das älteste schriftliche Zeugnis, dass unser Ort Aubing damals bereits existierte. Die erstmalige urkundliche Erwähnung war der Anlass, 2010 ein großes Festjahr zur Tausendjahrfeier zu veranstalten. Mit fast 100 kleineren und größeren Festen wurde dieses Jubiläums gedacht.

Die Urkunde mit ihrer Übersetzung kann sich auch auf der Informationstafel an der Schwemmstraße ansehen, die 2015 zur Erinnerung an das Festjahr 2010 vom Förderverein aufgestellt wurde.

Der Text der Urkunde in einer modernen Übersetzung von Michael Jarnach (damals Kultureferent von Polling) lautet:

Im Namen der Heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit Heinrich, durch die Gunst der göttlichen Gnade König.

Wenn wir uns ernstlich bemühen, die Standorte der Kirchen Gottes durch Aufstockung des Gutsbesitzes zu verbessern und zu bereichern, zweifeln wir nicht im Geringsten daran, dass uns dies zum Vorteil sein wird. Daher soll die Gemeinschaft aller Christgläubigen, und zwar der gegenwärtigen wie der künftigen wissen, dass wir, erfüllt von der Liebe zu Gott und für unser Seelenheil, auf Intervention und Gesuch Egilberts, des Bischofs der Freisinger Kirche, soviel Besitz, wie in den Polling, Wilhaim, Ubingen, Rieden, Antistetti, Ascheringen, Hunenwang, Pfaffenhoven genannten Ortschaften dem zu Ehren des Erlösers, unseres Herrn Jesus Christus, in eben diesem Dorfe Polling, gelegen in der Grafschaft des Grafen Adalbero im Huosigau, errichteten Kloster vermutlich früher gehört hat und der dann später an viele Lehnsmänner vergeben worden war, dass wir nun aber, durch dieses unser königliches Schriftstück bekräftigt und bestätigt, den Besitz auch mit all seinem Zubehör, wie dazugehörigen Grundstücken, Gebäuden, Wiesen, Weiden, Wäldern, Jagden, Gewässern und Wasserläufen, Mühlen und Fischrechten, den Ausgaben und Einnahmen, Wegen und Unwegsamem, Erkundetem oder noch zu Erforschendem und mitsamt den Hausgenossen beiderlei Geschlechts und allem, wie auch immer es genannt oder bezeichnet werden kann, auch mit den Nutzungs- und Zehentrechten in den beiden besagten Ortschaften Ubingen und Asskyringen, eben diesem Kloster zum Gebrauch und Auskommen der Brüder, die daselbst Gott dienen, vollständig abtreten und schenken.

Und wir übertragen ihn im Ganzen aus unserem Recht und Besitz in deren Recht und Besitz und zwar nach folgendem Grundsatz, dass die Vorsteher des oben beschriebenen Klosters und die dort Christus dienenden Brüder mit dem schon bezeichneten Besitz den Zehentrechten und deren Nutzungen von nun an freie Verfügungsgewalt haben sollen zu tun, was ihnen beliebt, jedoch zum Nutzen der Kirche. Dabei hat niemand ein Widerspruchsrecht.

Und damit die Gültigkeit dieser unserer Bekräftigung und Bestätigung fest und unumstößlich bleibe für alle Zeit, wurde diese Verfügung mit eigener Hand unterzeichnet und wir haben befohlen zur Bekräftigung und Bestätigung unseren Siegelabdruck aufzuprägen.

Signatur des Herrn Heinrich, des unbesiegbaren Königs. Kanzler Gunther beurkundet dies in Vertretung des Erzkapellans Willigis.

Gegeben am 16. April in der 8. Diktion
Im Jahre der Menschwerdung des Herrn 1010
Im 8. Jahr der Regierung des Herrn Heinrich II.
Erlassen zu Regensburg; Glück und Segen. Amen.

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